WISSENSWERTES

Auf diesen Seiten informieren wir Sie und geben Ihnen einen Überblick, was alles im Fall eines Trauerfalls geklärt werden muss. Seien Sie nicht verwirrt über die Vielzahl der zu erledigenden Dinge, denn dies übernehmen wir für Sie und organisieren nach Ihren Wünschen und Vorstellung die Trauerfeier.

Es ist das Recht und die Pflicht der nächsten Angehörigen den Verstorbenen zu bestatten. Als Angehörige gelten auch die registrierten bzw. ständigen Lebenspartner, gelegentlich auch die Erben, auch ohne ein echtes Verwandtschaftsverhältnis.

Aus der Rechtsstellung der Angehörigen ergibt sich, dass sie über Art und Umfang der Bestattung und der Bestattungsfeier entscheiden, falls der Verstorbene nicht entsprechend Vorsorge in einer Verfügung getroffen hat. Bei dieser Entscheidung sind Vorstellungen und Wünsche des Verstorbenen, sowie seine gesellschaftliche Stellung zu berücksichtigen.

Sind keine Angehörigen vorhanden oder auffindbar, so veranlasst das Ordnungsamt des Sterbeortes das Begräbnis im Rahmen der Gefahrenabwehr. Dazu wird in der Regel eine Feuerbestattung in einem Reihengrab oder Anonym (entscheidet das Ordnungsamt) angeordnet. Zu den Bestattungspflichten gehört, dass der Leichnam des Verstorbenen oder seine Asche auf einem öffentlichen Begräbnisplatz (Friedhofszwang) oder an einer ausgewiesenen Stelle im Meer (Urnen-Seebegräbnis) beigesetzt wird. Ausnahmen gelten z.B. für Bischöfe und Ordensgeistliche. Sollten den Angehörigen die finanziellen Mittel fehlen die Beisetzung auszurichten so besteht die Möglichkeit beim Sozialamt des Sterbeortes einen Zuschuss zu den Beisetzungskosten zu beantragen.

Zu den Pflichten gehört auch die Erfüllung des letzten Willens, sofern hierzu ein Dokument existiert.

Im engsten Familienkreis sollte man besprechen, wer von den Verwandten, Bekannten und Freunden benachrichtigt werden und ob bzw. in welcher Form eine Zeitungsannonce aufgegeben werden soll, oder ob das Versenden von Trauerbriefen und ggf. das Erstellen von Gedenkbildern in Frage kommen.

Bei der Auswahl und der Gestalten der Trauerdrucksachen steht Ihnen unser Team gerne beratend zur Seite Falls der oder die Verstorbene noch berufstätig war, muss auch auf jeden Fall der Arbeitgeber benachrichtigt werden.

Der Tod eines Menschen ist durch einen Arzt schriftlich zu bestätigen (Todesbescheinigung). Dabei vermerkt der Arzt die Uhrzeit, den Todeseintritt und die medizinische Todesursache.

Falls eine Todesursache nicht erkennbar ist, insbesondere wenn Fremdeinwirkung , Fremdverursachung oder auch unterlassene Hilfeleistung zu vermuten ist, muss die Polizei benachrichtigt werden, die dann ihrerseits die Staatsanwaltschaft beteiligt, damit ggfs. durch gerichtsmedizinische Gutachten (und Obduktion) die Todesursache festgestellt wird.

Dies gilt auch, wenn jemand seinem Leben selbst ein Ende setzt. Stirbt jemand im Krankenhaus oder Altersheim, so wird die Todesbescheinigung von dort veranlasst. Bevor der Tod nicht durch einen Arzt festgestellt worden ist, darf der Bestatter nicht tätig werden, eine Überführung des Verstorbenen zum Friedhof ist nicht zulässig.

Der Totenschein ist die Voraussetzung für die Ausstellung der Sterbeurkunde beim Standesamt des Sterbeortes.

Nach Eintragung in das Sterbebuch erhält man die Sterbeurkunde, die nun das wichtigste Dokument ist, sowohl für alle mit der Bestattung zusammenhängenden Fragen (Einsargung, Überführung, Krematorium, Beerdigung) wie auch für die Nachlassabwicklung.

Die Meldung des Sterbefalls in der Friedhofsverwaltung sollte zügig erfolgen. Hier wird die Sterbeurkunde verlangt, die natürlich nachgereicht werden kann.
Der Bestattungspflichtige wird in der Regel auch der Nutzungsberechtigte der Grabstelle sein, wofür er in der Friedhofsverwaltung einen Nutzungsvertrag unterschreibt.

Meist findet die Beerdigungsfeier in der Friedhofskapelle statt. Für die Nutzung der Feierhalle und für die Bestattung wird nun der Termin festgelegt.

Bei der Gedenkfeier unterscheidet man zwischen dem katholische Beerdigungsritual, das in der Regel ein Seelenamt in der Kirche beinhaltet und dem evangelische, bei dem eine Trauerfeier in der Friedhofkapelle stattfindet. Auch eine katholische Gedenkfeier in Form eines Wortgottesdienstes ist in der Friedhofskappelle möglich. Bei einer Gedenkfeier wird im allgemeinen eine Trauerrede gehalten, die eingerahmt von Musik ist, um die Gäste der Feierlichkeiten auf die Rede einzustimmen und um nach der Rede einen Übergang zur Bestattung zu schaffen.

Die Musik muss keine Trauermusik und nicht einmal eine besinnliche Musik sein. Die Musik sollte nur dem Anlass entsprechen. Es können auch Musikstücke gewählt werden, die der/die Verstorbene zu Lebzeiten gerne gehört hat und die so einen Eindruck von seiner/ihrer Gedankenwelt vermitteln.

Neben einem Pastor, kann eine Trauerrede auch von einem Mitglied der Familie selbst, von Freunden des Verstorbenen oder von einem professionellen Trauerredner gehalten werden.

Bei der Gestaltung der Begräbnisstätte sind die Rahmenbedingungen der jeweiligen Friedhofsverwaltung einzuhalten.

Bei den auf Stein gemeißelten Symbolen sollte man darauf achten, dass sie nicht schon religiös besetzt sind. Beliebt sind Pflanzenmotive, stilisierte Darstellungen von Sonne, Erde, Wasser und Luft oder ein Ornament, geeignet ist auch ein Familienwappen.

Die langfristige Pflege der Bepflanzung übernehmen gegen eine entsprechende Gebühr nahegelegene Gärtnereien.

Mit der Sterbeurkunde kann man beim Nachlassgericht den Erbschein beantragen. Ist kein anerkanntes Testament vorhanden, so gelten die gesetzlichen Regelungen der Erbfolge.

Erbberechtigt sind die nächsten Angehörigen, insbesondere Kinder, Adoptivkinder sowie der eheliche Partner des Verstorbenen. Der Erbschein ermöglicht den Zugriff auf Konten und Versicherungen des Verstorbenen. Bei Erbengemeinschaften sollte eine Liste der zu verteilenden Gegenstände erstellt werden.

Der laufende Zahlungsverkehr des Verstorbenen ist zu stoppen (Einzugsermächtigungen, Daueraufträge).

Der Verstorbene muss beim Standesamt, bei der Krankenkasse und beim Rentenversicherungsträger abgemeldet werden (erledigen wir für Sie). Für das Finanzamt ist eine Einkommensteuererklärung zu erstellen. Ggfs. sind auch andere Ämter wie das Versorgungsamt oder das Sozialamt zu benachrichtigen.

Evtl. müssen bestehende Verträge gekündigt werden (Versicherungen, Mietverträge, Bezug von Zeitschriften, Mitgliedschaften in Vereinen).

Zur Nachsorge gehört u.a. die sorgfältige Verwahrung der Dokumente, am besten in einem eigens dafür angelegten Ordner. Insbesondere Rechnungen und Gebührenbescheide sollten aufbewahrt werden, da sie steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Bei Erbengemeinschaften werden die Kosten anteilig verteilt.

Wenn es sich um eine Erdbestattung handelt, so kommt das Einebnen des Grabes sowie das Aufstellen des Grabsteins und der Einfassung hinzu. Dies gehört zur Arbeit eines Steinmetzes.

Jede volljährige Person, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist, kann ein Testament formulieren. Das Testament muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben eigenhändig und handschriftlich verfasst sein und mit vollem Namenszug, Datum- und Ortsangabe versehen werden. Grundsätzlich empfiehlt sich der Gang zum Notar.

Für Privatpersonen ist ein Testament oder Erbvertrag immer dann sinnvoll, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht ausreicht – wenn etwa ein Erbe mehr oder weniger bekommen soll, als die Paragraphen vorsehen oder mit dem Erbe bestimmte Anweisungen und Wünsche verbunden sind. Alles, was nicht sittenwidrig ist, kann verfügt werden.

Oft setzen sich Eheleute mit dem viel zitierten Berliner Testament als gegenseitige Alleinerben ein. Die Kinder werden erst berücksichtigt, wenn beide Elternteile verstorben sind. Bei größerem Vermögen kann das zu steuerlichen Mehrbelastungen der Erben führen. Selbstständige und Unternehmer sollten sich fachmännisch beraten lassen, um die Angehörigen zu sichern, das Lebenswerk nach dem Tod lebensfähig zu erhalten und Steuerfallen zu vermeiden.

Wenn die Verträge unterzeichnet und hinterlegt sind, sollten die Betroffenen über die Existenz und den Verbleib der Verfügungen informiert werden.

Das Verfassen eines Testamentes ist wichtig für die bewusste Auseinandersetzung mit dem Thema. Eine professionelle Unterstützung ist oft hilfreich, da im Vorfeld schon viele Probleme vermieden werden können.

Sie können Ihr Testament auch gemeinsam mit Ihren Vorsorge-Regelungen in unserem Hause hinterlegen lassen.

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